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Pressemitteilung der FTI Group

FTI Touristik

Kostenlos umbuchen und bis 31. Oktober 2020 verreisen

Der Veranstalter FTI bietet für gebuchte Urlaube mit Abreisen zwischen 1. April und 30. Juni 2020 Umbuchungen auf einen späteren Reisetermin an. Oster- und Pfingsturlaube können somit auf den Sommer oder Herbst verlegt werden.

Der Veranstalter bietet für gebuchte Urlaube mit Abreisen zwischen 1. April und 30. Juni 2020 Umbuchungen auf einen späteren Reisetermin an. Oster- und Pfingsturlaube können somit auf den Sommer oder Herbst verlegt werden.

München, 19. März 2020 – Verunsicherte Kunden können ab sofort bei FTI Touristik ihren geplanten Urlaub auf einen späteren Zeitpunkt im Sommer 2020 verschieben. Dies betrifft alle Buchungen mit Abreise im Zeitraum zwischen 1. April und 30. Juni 2020 und somit auch Buchungen zu den Oster- oder Pfingstferien. Die Umbuchung muss dabei bis 30. Juni 2020, spätestens jedoch zehn Tage vor Abreise erfolgen. Der späteste Rückreisetermin des „neuen“ Urlaubs muss der 31. Oktober 2020 sein.

Die Gebühr in Höhe von 30 Euro bzw. 50 Euro pro Person erlässt der Veranstalter seinen Kunden. „In dieser herausfordernden Situation möchten wir unseren Gästen zur Seite stehen und ihnen die größtmögliche Sicherheit für bestehende Buchungen bieten“, erklärt Ralph Schiller, Group Managing Director bei FTI. „Durch die kulante Regelung ermöglicht FTI Erholungssuchenden eine möglichst bedenkenlos Urlaubsplanung und -reise.“

Im Rahmen der neuen Regelung kann sowohl  ins gleiche Zielgebiet mit gleichen Zielflughafen als auch in eine andere Destination umgebucht werden. Auch ein Hotelup- oder -drowngrad ist möglich. Sollte der Kunde schon einen Anzahlung für die ursprüngliche Reise getätigt haben, wird diese mit der neuen verrechnet. Gebühren fallen dabei keine an.

Die neue Regelung gilt für alle Pauschal- und  Bausteinbuchungen. Datamixx-Reisen (XFTI), mit Linien- oder dynamischen Flügen gebündelte Pauschalreisen, Nur-Flug-Buchungen, Kreuzfahrten, Deal-Buchungen oder mit Eintrittskarten beispielsweise für Musicals sowie Freizeitparks sind von der Regelung ausgenommen.